Zustiftung oder Spende?
Das Merkmal einer Stiftung gegenüber einem Verein ist, dass bei einer Stiftung ein gewisses Stammkapital erhalten bleibt und durch Zustiftungen von Förderern sogar noch erhöht werden kann. Der Gesetzgeber sieht aber auch die Möglichkeit von Spenden an Stiftungen vor. Eine Spende fließt wie bei einem Verein direkt in laufende Projekte, wird also zeitnah eingesetzt. Ob Sie spenden oder zustiften wollen entscheiden Sie: Bitte vermerken Sie Ihre Wahl „Zustiftung“ oder „Spende“ auf dem Überweisungsträger. Bei Zustiftungen handelt es sich sinnvollerweise eher um größere Summen, damit eine Kapitalanlage Sinn macht. Um unser Hauptprojekt "Land der Tiere" vorantreiben zu können, werben wir derzeit um Spenden, die unmittelbar in das Projekt fließen können.
Ihr Steuervorteil
Zuwendungen, also Spenden und Zustiftungen gleichermaßen, können steuerlich geltend gemacht werden. 20% Ihrer Einkünfte können Sie jährlich für gemeinnützige Zwecke spenden oder stiften und gleichzeitig als Sonderausgaben bei Ihrem Finanzamt steuerlich absetzen. Der Gesetzgeber fördert Ihr Engagement bei Zustiftungen darüber hinaus besonders (siehe unten).
Spenden- und Stiftungsrecht
Der Deutsche Bundestag hat am 21. September 2007 das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ verabschiedet. Es tritt rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen sind:
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Anhebung des Spendenabzuges: statt bisher 5% (respektive 10%) können nun jährlich 20% der Gesamteinkünfte gespendet oder gestiftet werden und gleichzeitig beim Finanzamt abgesetzt werden.
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Vortragszeitraum der Spende: Der Spendenabzugsbetrag von 20% ist unbegrenzt vortragsfähig, was bedeutet, dass Sie eine im Jahr 2007 geleistete Spende auch z.B. im Jahr 2012 vortragen können. Dies ist vorteilhaft, wenn eine Spende in einem einkunftsschwachen Jahr geleistet wurde.
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Sonderausgabenabzug zur Stiftungsgründung: Statt bisher 307.000 € können Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer Stiftung ab sofort bis zu 1 Mio. € (pro Ehegatte) über 10 Jahre verteilt abgesetzt werden. Der abzuziehende Betrag muss auch nicht mehr zwingend im Gründungsjahr erfolgen, sondern kann durch die Stiftungsgründer auch später zur Aufstockung des Grundvermögens geleistet werden. Dies gilt auch für Gründungen von oder Zustiftungen für Treuhandstiftungen.
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Gleichstellung Zustiftungen / Stiftungsgründung: Mit dem neuen Gesetz wurden somit Zustiftungen
mit Stiftungsgründungen gleichgestellt. Wer seine Zuwendungen
also in den Vermögensstock einer bereits bestehenden Stiftung
gibt - der eigenen oder einer fremden - kann jetzt ebenfalls
bis zu einer Million Euro als Sonderausgabe abziehen.
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